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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: IV ZR 93/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 93/06

vom 23. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 23. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 200.000 €

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die von ihr als grundsätzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Beratungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versicherungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 (IVa ZR 193/87 - VersR 1989, 472) hinreichend geklärt. Ob und in welchem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbedürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den jeweiligen Umständen ab.

2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar gesteigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese Pflicht schuldhaft verletzt hat.

a) Die Klägerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der Wertermittlung des Objekts beratungsbedürftig. Das versteht sich von selbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn die Klägerin den Inhalt des Vertrages mit dem früheren Versicherungsnehmer gekannt haben sollte, hätte sich daraus für sie nicht erschlossen, was die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem Vertrag genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin auch bei der Frage des Mitverschuldens in tatrichterlich rechtsfehlerfreier Würdigung für unerheblich gehalten. Die Zeugen O. und B. mussten deshalb nicht vernommen werden.

b) Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugin H. und W. zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen Zulassungsgrund auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das Landgericht hatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist, davon überzeugt, dass der Agent H. seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgründen jegliche Beratungspflicht verneint und ausdrücklich vorgetragen, es habe keinerlei Veranlassung bestanden, die Klägerin über die Konsequenzen aus der Reduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das Berufungsgericht bei den Ausführungen zur Beweislast den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom Versicherer zu führenden Beweis der fehlenden Kausalität der Pflichtverletzung fehlerhaft oder zumindest missverständlich nicht hinreichend auseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Klägerin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste Wertermittlung hingewiesen und ihr unmissverständlich erklärt wurde, dass sie nach einem Versicherungsfall nur etwa die Hälfte des Schadens ersetzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast nicht genügt.

Ende der Entscheidung

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