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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZA 12/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4a Abs. 2
ZPO § 114 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 12/03

vom 24. Juli 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 24. März 2003, mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröffnung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart unzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen wurden.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Die Auffassung des Landgerichts, der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegeben seien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie auf Rechtsfehlern beruht.

a) Allein der vom Beschwerdegericht zur Begründung herangezogene Umstand, daß der Antragsteller unüberschaubare Vermögensverhältnisse nicht dargelegt habe, könnte allerdings noch nicht ausreichen, um den Antrag eines Schuldners, der früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abzuweisen.

Einerseits beurteilt sich die Frage, ob Vermögensverhältnisse überschaubar sind, objektiv nach ihrem Umfang und ihrer Struktur (LG Göttingen ZInsO 2002, 244, 245; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 304 Rn. 66; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 304 Rn. 17). Das könnte dafür sprechen, daß Vermögensverhältnisse nicht schon deshalb als nicht überschaubar anzusehen sind, weil der Schuldner in seinen Angelegenheiten keine Ordnung hält.

Andererseits kann ein Schuldner, falls er - wie angeblich im vorliegenden Fall - zu näheren Darlegungen nicht in der Lage ist, insbesondere über keinerlei Geschäftsunterlagen mehr verfügt, weder darlegen, daß seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, noch das Gegenteil. Wenn die Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens überhaupt gegeben sind, muß ihm aber eine der beiden Verfahrensarten - entweder das Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren - offenstehen. Da das Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme darstellt, könnte es im allgemeinen genügen darzulegen, daß der Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Vertiefung.

b) Denn das Beschwerdegericht hat weiter darauf hingewiesen, der Schuldner habe nicht vorgetragen, trotz umfassender Nachforschungen und Anstrengungen keine weiteren Gläubiger ermitteln zu können. Es hat mithin nicht für glaubhaft gehalten, daß der Schuldner zu näheren Darlegungen nicht in der Lage ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Amtsermittlungspflicht greift insoweit noch nicht ein, weil der Schuldner schon den Eröffnungsgrund nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, ZIP 2003, 358, 359). Im übrigen betrifft die Ansicht des Beschwerdegerichts nur den konkreten Einzelfall.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Kostenstundung durchgeführt werden soll, hat sie keine Erfolgsaussicht, weil die Stundung - wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Ein von dem Antragsteller angekündigter, bislang aber noch nicht vorgelegter "neuer vollständig begründeter Stundungsantrag" ändert daran nichts.

3. Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weil die Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt.

4. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen, weil die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO für den nach Versagung der Stundung beschwerdeführenden Schuldner keine Anwendung fänden. Dies ist unzutreffend (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, z.V.b.). Indes ist wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen.



Ende der Entscheidung

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