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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: IX ZA 2/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 19. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 17. November 2006 über das Vermögen der R. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Der am 2. Juli 2007 verstorbene Vater der Schuldnerin hatte im Jahre 1974 bei der H. Versicherung zwei Todesfallversicherungen abgeschlossen und die Schuldnerin zur Bezugsberechtigten bestimmt. Der Beklagte zog die Versicherungssumme in Höhe von 2.726,40 EUR (1.040,35 EUR sowie 1.685,05 EUR) zur Masse. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin mit der Bestattung ihres Vaters. Zur Abgeltung der Vergütung von 2.398,10 EUR trat die Schuldnerin etwaige ihr wegen des Einzugs der Versicherungen gegen den Beklagten zustehende Erstattungsansprüche an die Klägerin ab.

Das Berufungsgericht hat der von dem Amtsgericht abgewiesenen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen. Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Rechtsmittels.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Revision, ohne dass es einer Klärung offener Rechtsfragen bedarf, keine Erfolgsaussichten beizumessen sind (§ 114 ZPO). Die von dem Beklagten beanstandete Entscheidung beruht auf einer ersichtlich zutreffenden Auslegung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

1.

Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind (BVerfG NJW 2004, 2585). Angesichts dieses - auch auf die Vermeidung von Armenbestattungen gerichteten (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der Versicherte identisch sind. Begünstigter kann aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt (Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweilige Verfügung, 4. Aufl. § 850b Rn. 17; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850b Rn. 8). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber - wie im Streitfall - zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850b Rn. 7). Die von dem Antragsteller vertretene Gegenauffassung, wonach der Pfändungsschutz nur zugunsten des Versicherungsnehmers eingreift, würde die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 leer laufen lassen und jedes praktischen Schutzzwecks berauben.

2.

Wegen des danach eingreifenden Pfändungsschutzes stand die nicht in die Insolvenzmasse gefallene Forderung (MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 45) der Schuldnerin zu, die sie nach Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten als Nichtberechtigten wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Mithin findet die Klage ihre Grundlage in § 816 Abs. 2, § 398 BGB.

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