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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: IX ZA 21/04
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Ziff. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 21/04

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. August 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Ziff. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen würde. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 13.688,37 € festgesetzt. Die Beklagte hat eine über diesen Betrag hinausgehende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.

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