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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: IX ZA 21/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 520
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZA 21/08

vom 2. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und Grupp am 2. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen können. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).

2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden. Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im Anwaltsprozess nicht vertretungsberechtigt (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765, 3766).



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