Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZA 22/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 175 Abs. 2
InsO § 302
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 22/03

vom 14. Juli 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter anderem darauf gestützt, daß der Schuldner trotz seiner attestierten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu einer Wahrnehmung seiner Interessen im Insolvenzverfahren in der Lage sei und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, sondern den gewöhnlichen Anforderungen eines Regelinsolvenzverfahrens entspreche. Damit hat es die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die einer grundsätzlichen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich sind.

2. Die Frage, ob dem Schuldner für die beabsichtigte Vorlage eines Insolvenzplans wegen der damit verbunden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich im Streitfall nicht. Der Schuldner hat ohne weitere konkrete Angaben lediglich geltend gemacht, es sei beabsichtigt, "eventuell einen Insolvenzplan aufzustellen, um das Verfahren derart zu gestalten, daß eventuell dem Antragsteller die Möglichkeit gewährleistet wird, sich wieder selbständig zu machen". Ein derart unbestimmter Vortrag gibt keine ausreichende Grundlage, Erfolgsaussichten und möglicherweise entstehende Schwierigkeiten eines Insolvenzplanverfahrens zu beurteilen und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erwägen.

3. Auch gegen die Zurückweisung des im Prüfungstermin gestellten Beiordnungsantrags wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. Dafür hat der anwaltlich beratende Schuldner im Streitfall Hinreichendes nicht vorgetragen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 f). Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung.



Ende der Entscheidung

Zurück