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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZA 23/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 23/05

vom 1. Dezember 2005

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend entschieden.

Ende der Entscheidung

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