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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: IX ZA 29/02
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 78b
InsO § 307 Satz 1
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 29/02 IX ZA 24/02

vom

20. Februar 2003

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Neskovic

am 20. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. August 2002 (8 T 732/02 (492) und 8 T 745/02 (501)) werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt auch die Grundlage für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO.

I.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß vom 8. Juli 2002 hat keine Erfolgsaussicht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, daß die notwendige Summenmehrheit der Ansprüche gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht erreicht ist, so daß das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert und der Weg zur Eröffnungsentscheidung geebnet war.

1. Die vom Schuldner vorgebrachten Einwände gegen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger versprechen keinen Erfolg.

a) Der Schuldner vermißt eine Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 2. Dabei übersieht er, daß sich die Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen mit Schreiben vom 14. Juni 2002 nicht nur für die Gläubigerin zu 4) sondern auch für die Gläubigerin zu 2) erklärt haben.

Zu Unrecht entnimmt der Schuldner der Anlage zum Schreiben vom 14. Juni 2002 eine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan. Bei verständiger Gesamtwürdigung (§§ 133, 157 BGB) kann der zum Ausdruck gebrachte Ablehnungswille nicht zweifelhaft sein, wenngleich nicht alle der angekreuzten Rubriken im anliegenden Formblatt zum Schreiben vom 14. Juni 2002 "Ablehnungsgründe" darstellen.

Der Schuldner kann sich auch nicht auf die mangelnde Vollmacht der Rechtsanwälte Dr. M. und Collegen berufen. Diese haben ihre Bevollmächtigung ausdrücklich "anwaltlich versichert", so daß nicht davon auszugehen ist, daß - entgegen dieser Versicherung - keine ausreichende Bevollmächtigung vorliegt.

b) Der Einwand der mangelnden Vollmacht trägt auch nicht gegenüber der Gläubigerin zu Nr. 7, da auch der sich für diese erklärende Rechtsanwalt das vorliegen einer Vollmacht "anwaltlich versichert" hat.

c) Der Schuldner kann auch nicht mit Erfolg die ablehnende Stellungnahme der Gläubigerin zu Nr. 17 als unwirksam rügen. In der Anlage zu seinem Eröffnungsantrag hat er - entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 307 Satz 1 InsO - die Stadt B. als Gläubigerin unter der lfd. Nr. 17 angegeben. Unter der von ihm angegebenen Adresse ist der vom Schuldner vorgelegte Schuldenbereinigungsplan der Gläubigerin durch das Gericht zugestellt worden. Daraufhin ist ein ablehnendes Schreiben der Stadt B. am 11. Juni 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Der Schuldner hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welcher Bevollmächtigungsmangel diesem Schreiben anhaften soll. Das Schreiben enthält den Stempel der Stadt B. und eine Unterschrift.

2. Haben - wie vorstehend dargelegt - die Einwände des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Gläubiger Nr. 2, 4, 7 und 17 als ablehnende Gläubiger keinen Erfolg, dann kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände des Schuldners gegen die Berücksichtigung der Erklärungen anderer Gläubiger durchgreifen. Eine Summenmehrheit der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger ist nicht mehr erreichbar.

Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger übersteigt die der zustimmenden Gläubiger (einschließlich derjenigen, deren Zustimmung gemäß § 307 Abs. 2 InsO ersetzt wurde und derjenigen, deren Ablehnung der Schuldner als unwirksam ansieht):

- ablehnende Gläubiger: 56.945,25 € (Hauptforderung) (Nr. 1 = 4.706,10 €; Nr. 2 = 27.326,90 €; Nr. 3 = 383,14 €; Nr. 4 = 686,93 €; Nr. 7 = 11.156,52 €; Nr. 17 = 12.685,66 €);

- zustimmende Gläubiger: 52.552,55 € (Hauptforderung) (Nr. 5 = 700,47 €; Nr. 6 = 593,71 €; Nr. 8 = 1.356,76 €; Nr. 9 = 21.985,53 €; Nr. 10 = 19.186,61 €; Nr. 11 = 2.045,17 €; Nr. 12 = 1.533,88 €; Nr. 13 = 1.183,52 €; Nr. 14 = 165,12 € + 732,65 €; Nr. 15 = 937,78 €; Nr. 16 = 562,42 €; Nr. 18 = 418,52 €; Nr. 19 = 1.150,41 €).

II.

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Stundungsbeschluß vom 11. Juli 2002 hat gleichfalls keine Erfolgsaussicht.

Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Stundungsbeschluß verneint und zusätzlich auf die fehlende formelle Beschwer hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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