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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZA 31/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 4
InsO § 6
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 31/05

vom 9. März 2006

In dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung vorgesehen sein (BGH, aaO). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröffnungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO). Die sofortige Beschwerde eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391).

Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005 - I ZB 58/05).

Ende der Entscheidung

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