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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: IX ZA 4/98
Rechtsgebiete: ZPO, KO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1
KO § 106 Abs. 1
ZPO § 116 Satz 1; KO § 106 Abs. 1

a) Dem Sequester im Konkurseröffnungsverfahren ist Prozeßkostenhilfe nur zu bewilligen, wenn auch die Anforderungen des § 116 Satz 1 ZPO erfüllt sind.

b) Im Prozeßkostenhilfeverfahren sind für den Sequester an die Darlegung der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen als für einen Konkursverwalter.

BGH, Beschluß vom 9. Juli 1998 - IX ZA 4/98 -


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 4/98

vom 9. Juli 1998

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

am 9. Juli 1998 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. März 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger - Sequester im Konkurseröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH - nicht dargetan hat, daß die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, d.h. diejenigen Gläubiger der Schuldnerin, die bei einem erfolgreichen Abschluß der beabsichtigten Rechtsverfolgung wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Anprüche rechnen können (vgl. BGHZ 119, 372, 377; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1997, 40, 47), die Kosten nicht aufbringen können oder daß ihnen nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 ZPO).

Es spricht vieles dafür, den Kläger als Sequester mit Rücksicht darauf, daß seine Aufgaben und Befugnisse demjenigen eines Konkursverwalters nicht gleichgesetzt werden können (BGHZ 86, 190, 195 f; 118, 374, 378 f; 130, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, WM 1997, 1681 f; v. 5. März 1998 - IX ZR 265/97, WM 1998, 838, 840), nicht zu den Parteien kraft Amtes zu zählen (vgl. Ernestus, in: Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung 7. Aufl. Rdn. I. 54). In diesem Fall hätte er gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unter anderem darlegen müssen, daß die Kosten von den Gläubigern der Schuldnerin nicht aufgebracht werden können. Daran fehlt es.

Wenn man dem Kläger die Stellung einer Partei kraft Amtes beimessen wollte, war er gehalten darzutun, daß den Gläubigern der Schuldnerin eine Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist (§ 116 Satz I Nr. 1 ZPO). Auch dies hat der Kläger unterlassen. Er hat nur vorgetragen, die vorhandenen Barmittel der "Sequestrationsmasse" beliefen sich auf ca. 3.200 DM; mit weiteren Zahlungseingängen sei nicht zu rechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei den Gläubigern der Schuldnerin die Finanzierung der beabsichtigten Revision nicht zumutbar. Eine derartige Rechtsprechung gibt es indessen nicht. Die Meinung des Klägers wird schon durch die von ihm angezogenen Entscheidungen vom 27. September 1990 aaO; BGHZ 119 aaO und vom 20. September 1994 - X ZR 20/93, NJW 1994, 3170 f nicht belegt. Vielmehr gehen diese Entscheidungen als selbstverständlich davon aus, daß der Konkursverwalter als Partei kraft Amtes die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vorzutragen hat, um dem Gericht die Beurteilung einer Zumutbarkeit zu ermöglichen. Dasselbe gilt für einen Sequester, sofern er zu den Parteien kraft Amtes zählen sollte (vgl. OLG Hamburg ZIP 1985, 1012; 1987, 385 f). Soweit im Schrifttum insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Ermittlung der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht Aufgabe des Sequesters sei, die Auffassung vertreten wird, ein Sequester habe nur glaubhaft zu machen, daß die Kosten aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden könnten (vgl. Johlke ZIP 1985, 1012, 1013; Dempewolf EWiR 1987, 277, 278; Ernestus aaO Rdn. I. 53), ist dem nicht zu folgen. Dagegen spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Es besteht auch kein hinreichender Grund, dem Sequester unter leichteren Bedingungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren als dem Konkursverwalter. Dies könnte dazu verführen, Rechtsstreitigkeiten in das Konkurseröffnungsverfahren zu verlagern, um leichter als im eröffneten Konkurs in den Genuß von Prozeßkostenhilfe zu gelangen.

Ende der Entscheidung

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