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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: IX ZA 42/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZA 42/08

vom 12. November 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311). Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, WM 2003, 1826, 1827). Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde jedoch unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).



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