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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZA 5/08
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZA 5/08

vom 25. September 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragssteller wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

Das Rechtsmittel, dessen Einlegung der Schuldner beabsichtigt, hätte keine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Auf die Frage, ob die Befriedigung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenz eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO darstellen kann, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Schuldner zu einem Zeitpunkt, in dem er seine Taxikonzession bereits verkauft hatte und es für ihn auf der Hand lag, dass er sein Unternehmen nicht würde weiterführen können, 10.000 € "direkt ... in den Geschäftsbetrieb" gesteckt. Das erfüllt ohne weiteres den Begriff der Vermögensverschwendung, weil "Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt" wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, NZI 2006, 712, 713).

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