Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: IX ZA 50/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 21. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2008 werden abgelehnt.

Die Anträge des Schuldners, ihn selbst oder einen unbestimmten Dritten zur Vertretung im Verfahren einer solchen Rechtsbeschwerde zuzulassen, werden abgelehnt.

Gründe:

Dem Schuldner kann weder ein Notanwalt beigeordnet noch Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, §§ 78b Abs. 1, 114 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten vielfältigen Angriffe des Schuldners liegen - auch unter Berücksichtigung seiner an das Landgericht gerichteten Eingabe vom 14. November 2008 - neben der Sache.

Den im Schreiben des Schuldners vom 1. Dezember 2008 enthaltenen Anträgen zu Nr. 02b und 02c, ihn selbst oder unbestimmte Dritte zur Vertretung - gemeint offenbar: in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren - zuzulassen, steht § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung der §§ 577 Abs. 6 Satz 2 und 3, 564 ZPO abgesehen, weil der Schuldner im Wesentlichen nur Verfahrensmängel geltend macht und eine weitere Begründung nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ende der Entscheidung

Zurück