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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: IX ZA 55/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Richter Prof. Dr. Kayser,

den Richter Raebel,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg ( § 114 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Anfechtungsansprüchen gegen uneigennützige Treuhänder im Einklang (BGHZ 124, 298, 302 f ; 142, 284, 289 ; ebenso OLG Köln NZI 2003, 99; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 79; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 92 bei Fn. 418).

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