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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: IX ZB 101/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 101/98

vom

4. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 4. März 1999

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 1998 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit Beschluß vom 1. Oktober 1998 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Gegen die ihren Anwälten am 12. Oktober 1998 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit einem am 17. November 1998 eingegangenen persönlichen Schreiben "Widerspruch" erhoben und die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

II.

Das Schreiben der Beklagten ist als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe auszulegen. Dieser ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Kann das Rechtsmittel, wie hier, formgerecht nur durch Anwaltsschriftsatz erhoben werden, ist die Partei jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, muß sie das Prozeßkostenhilfegesuch selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einreichen (BGH, Beschl. v. 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733). Die Verwerfung der Berufung durch Beschluß ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, für die eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung gilt (§§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Tatsachen, die darauf hindeuten, daß dies ohne ihr Verschulden geschehen ist, sind nicht dargetan.

Ende der Entscheidung

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