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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 102/02
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 7
BGB § 574 Abs. 2 n.F.
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 102/02

vom

18. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 8.000 €.

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.

Die übrigen Rechtsfehler, die die Rechtsbeschwerde beanstandet, stellen bloße Verfahrensmängel dar, bei deren Vorliegen der Zugang zum BGH ebenfalls nur eröffnet ist, wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtliche Begründung zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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