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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: IX ZB 113/00
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 35 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 113/00

vom

10. Januar 2002

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 10. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

Die von der Klägerin gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 209, 176 Abs. 1 BEG) durch das Berufungsgericht wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Entschädigungsrichter die den Entschädigungsbehörden erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwerten (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75, 80 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74). In diesem Sinne hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Gutachten des Vertrauensarztes Dr. S. und des Beratungsarztes Dr. J. gestützt. Aufgrund dieser Gutachten hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne weitere Sachverständigenhilfe eine nach § 35 Abs. 2 BEG noch nicht wesentliche Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE bei der Klägerin in den Bereich von 40 v.H. geschätzt. Die weiteren Angriffe der Beschwerde hiergegen betreffen allein die der tatrichterlichen Verantwortung unterliegende Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes in seiner Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Erklärungen ihrer behandelnden Ärzte Dr. K. und Dr. C.

Die von der Beschwerde ferner als prüfungsbedürftig bezeichnete Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG auch zu Lasten von Verfolgten, die eine Rentenerhöhung begehren, ist höchstrichterlich bereits geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 113/00, LM BEG 1956 § 35 Nr. 37 Blatt 3 m.w.N.).



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