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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: IX ZB 113/03
Rechtsgebiete: BEG, LM BEG 1956, GG


Vorschriften:

BEG § 210 Abs. 3
BEG § 219 Abs. 2 Nr. 3
LM BEG 1956 § 195 Nr. 2
LM BEG 1956 § 195 Nr. 6
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 113/03

vom 4. März 2004

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Vill am 4. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.

1. Die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Überprüfungsantrag des Vaters der Klägerin vom 14. März 1966 mit dem Schreiben vom 10. April 1966 ablehnend beschieden, ist nach seinem Inhalt und der Lage des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlte es hiernach nicht an einer Entscheidungsformel (§ 195 Abs. 2 Nr. 2 BEG). Das Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte (jetzt auch § 37 Abs. 1 VwVfG) als Ausfluß von Art. 19 Abs. 4 GG war mit dem Schreiben vom 10. April 1966 gewahrt. Das Berufungsgericht hat hierbei die höchstrichterlich entwickelten Auslegungsgrundsätze für öffentlich-rechtliche Willenserklärungen (mit Nachweisen im Berufungsurteil) zutreffend angewendet, die aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Fortbildung bedürfen. Es ist anerkannt, daß auch Schreiben in höflicher Briefform einen Verwaltungsakt enthalten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. § 37 Rn. 9). Tatrichterlich ist danach hier bindend festgestellt, daß der Verfolgte den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966 nicht nur als Ankündigung oder Zwischenbescheid verstehen durfte.

2. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (§ 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG) und die versäumte förmliche Zustellung (§ 196 Abs. 1, § 197 Abs. 1 BEG, § 5 Abs. 2 VwZG) stellen bei eindeutigem Inhalt - den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Existenz eines Bescheides nicht in Frage. Diese Mängel hatten aber zur Folge, daß die Klagfrist des § 210 Abs. 3 BEG nicht in Lauf gesetzt wurde (BGH, Urt. v. 8. November 1957 - IV ZR 190/57, RzW 1958, 117; v. 12. Oktober 1960 - IV ZR 106/60, RzW 1961, 85; zur Zustellung vgl. § 9 Abs. 2 VwZG und GmS-OGB BVerwGE 51, 378, 380; BGHZ 100, 234, 236 f). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.

Die von der Beschwerde gerügte Abweichung von BGH, Urt. v. 18. März 1959 - IV ZR 193/58, LM BEG 1956 § 195 Nr. 2 ist dabei nicht ersichtlich. Auch mit den Erwägungen des von der Beschwerde weiterhin angeführten Urteils vom 30. März 1960 - IV ZR 200/59, LM BEG 1956 § 195 Nr. 6 kann die Existenz des Ablehnungsbescheides vom 10. April 1966 als solcher nicht in Zweifel gezogen werden. Denn die letztgenannte Entscheidung enthält nicht den - unrichtigen - Rechtssatz, daß eine vorprozessuale Willenserklärung der Behörde ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne förmliche Zustellung als Bescheid mit Regelungswirkung unwirksam sei (anders auch § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3. Die Beschwerde meint ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über die Verwirkung des Klagerechts bei nicht in Lauf gesetzter Frist des § 210 Abs. 3 BEG (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1983 - IX ZR 90/82, LM BGB § 242 (Cc) Nr. 39 Bl. 2 m.w.N.) unrichtig angewendet. Wenn das Berufungsgericht in diesem Punkt unabsichtlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre, der es hat folgen wollen, würde ein solcher Rechtsfehler die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1963 - IV ZB 461/62, RzW 1963, 424 m.w.N. zu § 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG a.F. = § 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG n.F.).

Vorliegend ist schon nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin überhaupt rechtsfehlerhaft gewertet haben könnte. Für das Umstandsmoment der Klageverwirkung muß sich die Klägerin insbesondere entgegenhalten lassen, daß sie den behaupteten Einstufungsfehler bei der wirtschaftlichen und sozialen Stellung ihres Vaters nur zum Anlaß genommen hat, ein Zweitverfahren wegen des eigenen Rentenanspruchs aus dem Vergleich vom November 1989 zu betreiben und nur deswegen im Januar 1992 Klage zu erheben. Dagegen ist die Klägerin auf den ererbten Überprüfungsanspruch und den Ablehnungsbescheid vom 10. April 1966 erst im November 1995 zurückgekommen, obwohl sich beide Ansprüche auf den gleichen Einstufungsfehler (§ 14 Abs. 1 und 7 2. DV-BEG) stützen mußten. Damit brauchte der Beklagte nach dem gesamten vorherigen Verhalten der Klägerin bei dem ererbten Rentenanspruch nicht mehr zu rechnen.

Der Beschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte sich hier nicht auf ein verwirktes Klagerecht berufen durfte, weil er durch das angeblich irreführende Schreiben vom 10. April 1966 selbst eine unklare Situation geschaffen hatte. Denn nach der bindenden tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts hat eine unklare Situation für die Klägerin in Betreff des ererbten Überprüfungsanspruchs nach ihrem Vater jedenfalls seit dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1966 (Berufungsurteil S. 7 Mitte) nicht mehr bestanden.

4. Die Klageverwirkung im Zweitverfahren konnte die Klägerin nicht durch ein Drittverfahren unterlaufen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1983, aaO Bl. 2 a.E. f). Soweit sich die Klägerin nunmehr auf die in dem Verfahren 27 O (E) 9/92 = 13 U (E) 268/92 = IX ZB 71/93 für den eigenen Rentenanspruch vorgebrachten Erklärungen und Tatsachen stützt, ist ihr Überprüfungsbegehren zudem bereits nach Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und 4 der Zweitverfahrensrichtlinien verspätet. Triftige Gründe für die Verspätung des Überprüfungsbegehrens im Sinne der Härtefallregelung der Länder vom 2./3. Februar 1988 (Erlaß des Innenministers von Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1988 - II B 3 - 041 -) sind nicht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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