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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: IX ZB 119/01
Rechtsgebiete: BEG
Vorschriften:
BEG § 219 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Februar 2002
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abhilfeverfahren nach den Zweitverfahrensrichtlinien in Verbindung mit dem Beschluß der Entschädigungsreferenten der Länder vom 2./3. Februar 1988 (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1991 - IX ZR 284/90, LM BEG 1956 § 211 Nr. 23 = NJW-RR 1992, 56). Der Streitfall wirft insoweit weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch macht er zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Die Klägerin kann insbesondere nichts daraus herleiten, wenn einem Teil ihrer Geschwister Wiedergutmachungsrenten für erlittene Gesundheitsschäden zuerkannt worden sind; denn ersichtlich lagen dort nicht jene verfahrensrechtlichen Hindernisse vor, zu denen es im Streitfall gekommen ist.
Ende der Entscheidung
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