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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 119/09
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 295 Abs. 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 5. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob der wirtschaftlich selbständig tätige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase verpflichtet ist, regelmäßige Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen, oder ob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuhänder abzuführen, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses erhalten hätte, ist für die Entscheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgeführt, die um etwas über sieben Wochen verspätete Auskunft (Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde lediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren 2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung war jedoch nicht darauf gestützt, dass der Schuldner seine Zahlungspflicht (§ 295 Abs. 2 InsO) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in welcher Art und Weise ein Selbständiger seine Zahlungspflicht erfüllen muss. Der Satz in dem angefochtenen Beschluss, "seine [des Schuldners] Berechtigung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen erbringt", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der Treuhandperiode noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im Jahr 2010 zum Abschluss kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbeschwerde sich stützt, Zahlungen eines Selbständigen im jährlichen Turnus für zulässig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen verzögerten Auskunft noch keine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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