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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 128/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 128/02

vom

11. Juli 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 11. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 5. März 2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat und es zudem an einer fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung fehlt (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, §§ 575, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Beschwerdewert: 54.500 €.



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