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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZB 130/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO a.F. § 793 Abs. 2
ZPO a.F. § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 130/02

vom

5. August 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 5. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluß vom 14. Dezember 2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz den Erstehern zugeschlagen. Das gegen den Zuschlagsbeschluß gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hat das Landgericht Kempten durch Beschluß vom 9. Januar 2002 - dem Schuldner zugestellt am 16. Januar 2002 - zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Schuldner mit am 19. Januar 2002 eingegangenem Schreiben weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht München - Zivilsenate in Augsburg - durch Beschluß vom 25. Februar 2002 mit der Begründung verworfen, die weitere Beschwerde sei zwar nach § 793 Abs. 2 ZPO alter Fassung (a.F.) statthaft, jedoch unzulässig, weil in der Entscheidung des Landgerichts gegenüber derjenigen des Amtsgerichts kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten sei. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat der Schuldner am 6. März 2002 "weitere Beschwerde" eingelegt. Er begehrt die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

II.

Fände auf das gegen den Beschluß des Landgerichts vom 9. Januar 2002 gerichtete Rechtsmittel altes Verfahrensrecht Anwendung, wäre das gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München eingelegte Rechtsmittel nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. unzulässig. Es wäre auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft, weil der Beschluß des Oberlandesgerichts - sieht man von der Anwendung alten Verfahrensrechts ab - nicht greifbar gesetzwidrig ist, insbesondere nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstößt.

Freilich hat das Oberlandesgericht zu Unrecht nicht das durch das Zivilprozeßreformgesetz (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 neu geregelte Rechtsmittelrecht angewandt. Nach der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO neuer Fassung (n.F.) finden für Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 nicht zu. Gegen diesen Beschluß kommt daher gemäß § 574 ZPO n.F. nur das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde in Betracht. Die vom Oberlandesgericht gesehene Rechtsschutzlücke besteht nicht. Zwar hatte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts nach dem alten Beschwerderecht zu überprüfen. Es mußte jedoch berücksichtigen, daß auf seine eigene Entscheidung gemäß Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. das neue Rechtsmittelrecht Anwendung findet und es deshalb gehalten war, unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Daß das Landgericht dies etwa übersehen und die Rechtsbeschwerde nur deshalb nicht zugelassen hat, weil es davon ausging, auch auf seine Entscheidung finde noch das alte Recht Anwendung, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2002 "greifbar gesetzwidrig" oder verfahrenswillkürlich ist, weil das Gericht ungeachtet der entgegenstehenden klaren Rechtslage altes Verfahrensrecht angewandt hat, kann auf sich beruhen. Denn dadurch wurde der Schuldner nicht beschwert. Hätte das Oberlandesgericht - wie geboten - das neue Verfahrensrecht angewandt, hätte es die weitere Beschwerde als unstatthaft verwerfen müssen, weil die Oberlandesgerichte zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte seit dem 1. Januar 2002 funktionell nicht mehr zuständig sind. Deshalb fehlt für eine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München jedenfalls das Rechtsschutzinteresse.

Der Schuldner hätte den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 9. Januar 2002 aber auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechten können. Denn das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen, so daß eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.

Da demzufolge das Begehren des Schuldners, den Beschluß des Landgerichts vom 9. Januar 2002 im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO nicht in Betracht.



Ende der Entscheidung

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