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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: IX ZB 14/05 (1)
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 14/05

vom 9. Juni 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovic

am 9. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 14.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1 beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungsverbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Es stellt sich weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde formuliert zu der Entscheidung der Vorinstanz, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Gehörsverstoßes in erster Instanz aufzuheben, keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern stützt sich insoweit nur auf den Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Gläubigerin zum Beschwerdevorbringen der Schuldnerin kein rechtliches Gehör erhalten habe. Der Schuldnerin sei in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, nämlich durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004, die dem Notliquidator der Schuldnerin am 22. Oktober 2004 zugestellt worden sei. Mit diesem Vortrag wird ein ursächlicher Gehörsverstoß durch das Gericht der ersten Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Das Beschwerdegericht hat den Gehörsverstoß durch das Amtsgericht insbesondere darin gesehen, daß die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. November 2004 noch keine Kenntnis von dem Gutachten des Sachverständigen vom selben Tage gehabt habe. Bei dieser Sachlage - die Daten sind unstreitig - verstößt die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache jedenfalls nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Gläubigerin.

2. Hinsichtlich der vom Landgericht zugleich aufgehobenen Sicherungsmaßnahmen rügt die Rechtsbeschwerde mit näherer Begründung, daß die Vorinstanz besondere Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe. Damit setzt sie ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts. Dies stellt keinen Zulassungsgrund dar.

Der Senat legt die angefochtene Entscheidung dahin aus, daß mit ihr über den Insolvenzantrag noch nicht abschließend entschieden worden ist. Das Insolvenzgericht wird deshalb über den Eröffnungsantrag nochmals zu befinden haben. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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