Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: IX ZB 144/04
Rechtsgebiete: InsVV, InsO


Vorschriften:

InsVV § 2 Abs. 2
InsVV § 3 Abs. 1
InsVV a.F. § 2 Abs. 2
InsO § 63
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 144/04

vom 17. Februar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 17. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.368,04 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte (fortan: Insolvenzverwalterin) wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 13. August 2002 zur Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Nach ihrem Bericht zum Berichts- und Prüfungstermin am 16. Oktober 2002 wurden 16 Forderungen in Höhe von insgesamt 62.117,41 € zur Tabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 3. April 2003 hat die Insolvenzverwalterin beantragt, ihre Vergütung auf 500 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 977,34 €, festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2003 überreichte sie eine geänderte Kostenrechnung, mit der sie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 2 InsVV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 InsVV und § 63 InsO eine Vergütung von 3.000 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 4.313,04 €, begehrte. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in Höhe von 944 € (500 € Mindestgebühr zuzüglich eines Teils der Auslagen und Umsatzsteuer) stattgegeben. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (BGHZ 157, 282) bezogen, wonach auf einen Insolvenzverwalter, der vor dem 1. Januar 2004 bestellt ist, § 2 Abs. 2 InsVV a.F. anzuwenden sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin ihr Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und auch im übrigen zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.

1. Wie der Senat mit Beschluß vom 20. Januar 2005 (IX ZB 134/04, zur Veröffentlichung bestimmt) zu einem Fall der Treuhändervergütung im massearmen Verfahren im einzelnen ausgeführt hat, ist an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 282; Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424), soweit sich diese nicht durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2569; fortan: ÄnderungsVO) erledigt hat, festzuhalten. Dies trifft in gleicher Weise auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren zu. Deshalb sind nach Art. 1 Nr. 1 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) auch im Regelinsolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der ÄnderungsVO am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung auf "Altfälle" weiter anzuwenden.

2. Wie in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 (aaO) dargelegt wird, ist die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für noch nicht abgeschlossene "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Verfassung im Einklang steht auch die Stichtagsregelung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005, aaO unter II 3 b cc). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Insolvenzverwalterin bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2003 das aktualisierte Schlußverzeichnis überreicht und ihre Tätigkeit noch im Jahr 2003 beendet hat.



Ende der Entscheidung

Zurück