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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: IX ZB 145/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 7
ZPO § 157 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 233
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 145/03

vom

4. Dezember 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 4. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Sie ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO ist nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX ZB 77/02, NZI 2002, 629, 630).

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