Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 146/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 2
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 146/04

vom 15. März 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 15. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.830,83 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bielefeld vom 19. Januar 2004 wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er hat für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 7.321,13 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, zusammen 9.072,51 € beantragt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Schuldnerin eine Vergütung in Höhe von 6.507,67 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 8.128,90 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Das Insolvenzgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses dem Landgericht vorgelegt. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen. Weder die Rechtsmittelschrift noch die beiden genannten Beschlüsse sind dem weiteren Beteiligten mitgeteilt worden. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts abgeändert und die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 4.067,30 € (zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 5.298,07 €) festgesetzt. Gegen die Herabsetzung seiner Vergütung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 InsO); es führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat - wie es selbst erkannt hat - das Verfahrensgrundrecht des weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, daß der Beschwerdegegner die Möglichkeit hat, sich zu dem Rechtsmittel zu äußern, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten abgeändert werden soll (BVerfGE 31, 297, 301; 81, 123, 126). Daran hat es das Landgericht fehlen lassen.

2. Die Beschwerdeentscheidung kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Der weitere Beteiligte hat nach ihrem Erlaß seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ausführlich belegt. Dieses Vorbringen erfordert eine tatrichterliche Würdigung, an der es bisher fehlt.

Dem steht nicht entgegen, daß der weitere Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet hat, zu den Einwendungen, welche die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. März 2004 vorgebracht hat, Stellung zu nehmen. Denn die Schuldnerin hat sich mit der Erstbeschwerde nicht darauf beschränkt, auf diesen Schriftsatz Bezug zu nehmen. Vor allem eröffnete dieses Rechtsmittel der Schuldnerin eine weitere und zugleich die letzte Tatsacheninstanz, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, der weitere Beteiligte hätte auch dort von einer Stellungnahme auf das ihm zunächst völlig unbekannt gebliebene Rechtsmittel abgesehen.

III.

Zu dem von der Rechtsbeschwerde weiter angesprochenen Verhältnis zwischen einer Gegenvorstellung "gemäß § 321a ZPO" und der beim Senat anhängig gewordenen Rechtsbeschwerde bedarf es keiner Entscheidung (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes und BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1599 zu § 321a ZPO a.F.). Denn der weitere Beteiligte hat gegenüber dem Landgericht klargestellt, daß Rechtsbeschwerde eingelegt sei und er keine Entscheidung über die Gegenvorstellung erwarte. Damit hat er die zunächst beim Landgericht eingereichte Gegenvorstellung zurückgenommen.

IV.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück