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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZB 147/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 294
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 295
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
InsO § 296 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 147/05

vom 17. April 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsobliegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie bereits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zum Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnissen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzeige sie unterlassen haben könnte.

Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angeführte Entscheidung des AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall.

Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz begründen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).

Ende der Entscheidung

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