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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX ZB 151/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 151/01

vom

7. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 7. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig.



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