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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 16/01
Rechtsgebiete: BEG


Vorschriften:

BEG § 28 Abs. 1 Satz 2
BEG § 41 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 16/01

vom

6. Dezember 2001

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 6. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Die von der Beschwerde beanstandeten Annahmen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Insbesondere ist weder eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab.

Bei der Auslegung der Schreiben des beklagten Landes vom 4. und 5. Juli 1995 im Hinblick auf die Grenzen der erklärten Kostenübernahme ist das Berufungsgericht von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Selbst wenn es diese Grundsätze - was nicht ersichtlich ist - unter den Besonderheiten des Einzelfalles rechtsfehlerhaft angewendet hätte, würde dadurch allein kein Grund für die Zulassung der Revision gegeben sein.

Auch die Sachaufklärung des Berufungsgerichts bietet keinen Anlaß zur Zulassung der Revision. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, welche Sachverständige er mit der Erstellung von Gutachten betraut, inwieweit er ihnen folgt und ob er die Einholung weiterer Gutachten für erforderlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1965 - IV ZR 76/64, BGHZ 44, 75 = RzW 1965, 464 m. Anm. Wilden in LM BEG 1956 § 209 Nr. 74; zuletzt Beschl. v. 19. November 1998 - IX ZB 40/98, und Beschl. v. 4. März 1999 - IX ZB 105/98, nicht veröffentlicht).

Die Tatsacheninstanzen haben ihrer Beurteilung der streitigen Kausalzusammenhänge im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG und des § 41 Abs. 2 BEG nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Sie mußten davon nur dann absehen, wenn die Gutachten, soweit sich die tatrichterliche Beweiswürdigung hierauf stützte, mit schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln behaftet waren. Das ergibt die Beschwerdebegründung nicht.

Die landgerichtlichen Hinweise für den Sachverständigen Prof. Dr. W. (Nr. 4 des Beschlusses vom 14. Mai 1998, GA II 41) waren zutreffend. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die streitigen Kausalitätsfragen dem Fachgebiet der Inneren Medizin zugeordnet und hiernach die Sachverständigenauswahl (§ 404 ZPO) des Landgerichts gebilligt. Welchen zusätzlichen Erkenntniswert auf diesem Fachgebiet besondere Erfahrungen mit der Behandlung von Verfolgungsleiden besaßen (für das Fachgebiet des Privatsachverständigen Dr. P. mag dies anders sein), ist weder ausgeführt noch ersichtlich.

Selbst wenn angenommen werden könnte, daß das Berufungsgericht in seiner Sachaufklärung den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht genügend Rechnung getragen hätte, ergäbe sich aus einem darin wurzelnden Rechtsfehler kein Grund für die Zulassung der Revision. Denn es käme insoweit weder eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG zweiter Fall) in Betracht.

Ende der Entscheidung

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