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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 160/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 160/03

vom 18. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 18. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht München vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.291,68 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 4. Juni 2003 den Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 zur Zahlung von 1.291,68 € verurteilt. Nach seinen Angaben wurde das Urteil dem Beklagten am 6. Juni 2003 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2003 an das Amtsgericht, in dem es heißt: "Zur Entscheidung: An den Bundesgerichtshof", hat er beantragt, das Urteil vom 4. Juni 2003 für "nichtig zu erklären bzw. aufzuheben", die Vollstreckung einstweilen einzustellen, die erstinstanzliche Richterin abzulehnen und ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hat der Beklagte beim Amtsgericht wiederum "zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof" eine Berufung mit denselben Anträgen eingelegt.

II.

Mit seinem Begehren kann der Beklagte keinen Erfolg haben.

1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet. Der Beklagte hätte Berufung nur beim Landgericht einlegen können (§ 511 ZPO, § 72 GVG).

2. Für die Gewährung von Vollstreckungsschutz wäre ebenfalls das Landgericht zuständig gewesen (§ 719 ZPO).

3. Da die erste Instanz abgeschlossen ist, geht der Antrag, die erstinstanzliche Richterin abzulehnen, ins Leere.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil der Beklagte dem Antrag keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).



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