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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZB 162/04
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 162/04

vom 6. Oktober 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden - unter Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss der 2. Kammer des Landgerichts Stralsund vom 12. Juli 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2003 dahin abgeändert, dass weiterer Auslagenersatz in Höhe von 3.078,44 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570,99 € festgesetzt wird.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Masse zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Masse 28 %, der Insolvenzverwalter 72 % zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.570,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 beantragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 €, einen Zuschlag hierauf von 25 % in Höhe von 7.972,28 € sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt 44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 € und die Auslagen auf 7.921,56 € fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die sofortige Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % (7.921,55 € netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere 3.078,44 € netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höheren Auslagenersatzes weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsVV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts strittige Frage, ob § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder jährlich 10 %, monatlich höchstens 250 €, gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 geklärt (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715; IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor eingelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99).

III.

Auf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2569).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entscheidungen vom 23. Juli 2004 und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die prozentuale Berechnung von 15 % im ersten Jahr und 10 % für jedes angefangene Folgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximalbeträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des Insolvenzverfahrens von 44 Monaten den Höchstbetrag von 250 € je Monat fordern, insgesamt 11.000 €.

Zu den bereits festgesetzten 7.921,56 € sind deshalb weitere 3.078,44 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570,99 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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