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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: IX ZB 178/07
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 296 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 178/07

vom 27. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist.

Ende der Entscheidung

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