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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: IX ZB 179/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 568 Satz 2
GKG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 179/06

vom 17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom 14. September 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzantrag abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren insoweit weiter, als ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 - XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003 - VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003 aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen geklärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035).

IV.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Ende der Entscheidung

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