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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 18/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 18/08

vom 7. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Dezember 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.101,82 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). In zivilprozessualen Streitigkeiten ist der Anwaltszwang (§ 78 ZPO) verfassungsgemäß (BVerfGE 37, 67, 76 f; 93, 99, 108 f; BVerfG DtZ 1992, 183, 184; KG DB 1971, 1056; vgl. auch BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f).

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; v. 25. Januar 2007 aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 22. Januar 2008 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.

Ende der Entscheidung

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