Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: IX ZB 180/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 180/06

vom 1. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück