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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: IX ZB 189/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 14 Abs. 1
InsO § 35
InsO § 36
InsO § 89 Abs. 2
Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 189/03

vom 18. Mai 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses Verfahren dauert noch an.

Die Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur Begründung vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit Einverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der Lage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprüche seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er habe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts bindet den Senat nicht. Das Beschwerdegericht besitzt keine rechtliche Kompetenz, über diese Frage zu entscheiden. Ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, obliegt die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO allein dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das von der Rechtsbeschwerde angesprochene Problem, ob das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vorschrift das Neuvermögen nicht erfaßt, welches der Schuldner zur Erfüllung von Neuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat, soweit die Rechtsfrage hier entscheidungserheblich werden kann, bereits mit Beschluß vom 20. März 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehören die Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse. Der Senat hat damit der Sache nach bereits dort die gegenteilige, insbesondere von Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 35 Rn. 93, vertretene Mindermeinung abgelehnt. In Anbetracht des zweifelsfreien Wortlauts der Vorschrift des § 35 InsO, der sich mit dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers deckt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 122), besteht keine Veranlassung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Die Auffassung von Röllenbleg, die Regelung des § 35 InsO über den Neuerwerb verstoße gegen Grundrechte des Schuldners (NZI 2004, 176, 178 f), geht offensichtlich fehl, weil sie den rechtlichen Zusammenhang mit den Regeln über die Restschuldbefreiung verkennt (vgl. MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 44 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 38 f) und nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Schuldner beantragen kann, ihm von den erwirtschafteten Einnahmen ebensoviel zu belassen, wie ihm bei Einkünften aus abhängiger Tätigkeit zustände (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO).

b) Die Annahme der Vorinstanzen, die Antragstellerin habe nicht dargelegt, daß der Schuldner Vermögen habe, welches weder gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehört noch nach § 36 InsO unpfändbar ist, steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Auf dieser Grundlage ist die Ansicht des Landgerichts, die Antragstellerin, habe kein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargetan, nicht ernsthaft zu bezweifeln.



Ende der Entscheidung

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