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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 190/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
InsO § 212
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 190/05

vom 22. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht, aber auch erforderlich ist, dass der Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegt, und ob sein nachträglicher Wegfall im Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnung oder im Verfahren des § 212 InsO geltend zu machen ist. Inzwischen hat der Senat diese Frage in der Weise entschieden, dass die Eröffnung einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraussetzt und der nachträgliche Wegfall - wie im Streitfall auch geschehen - nur im Verfahren des § 212 InsO berücksichtigt werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI 2006, 693 ff, z.V.b. in BGHZ 169, 17). Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.

2. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde gleichwohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer abweichenden Beantwortung der geklärten Grundsatzfrage beruht (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40; zur Zulässigkeit einer Revision in einem vergleichbaren Fall vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; Saenger/Kayser, ZPO § 544 Rn. 23). Im Streitfall ist die Rechtsfrage indes zu Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin entschieden worden. Im Übrigen fehlt es auch an der Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f). Die Forderungen, aus denen das Insolvenzgericht die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hergeleitet hat, sind unstreitig; sie sind nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin erst am 23. Mai 2005, mithin nach der Insolvenzeröffnung, beglichen worden. Auf die weiteren Forderungen, welche der Insolvenzverwalter im Beschwerdeverfahren aktenkundig gemacht hat und die nach dem Vortrag der Schuldnerin entweder nicht bestehen oder nicht eingefordert worden sind, kommt es danach nicht an. Deshalb hat das Beschwerdegericht insoweit auch nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, falls es den Vortrag des Schuldners zu diesen Forderungen prozessordnungswidrig übergangen hat.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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