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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: IX ZB 192/07
Rechtsgebiete: ZPO, AVAG, LugÜ


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 3
AVAG § 16 Abs. 2
LugÜ § 27 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 5. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.493,72 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1 bis 10 und 13 bis 26 sowie der Antragsgegner und Frau K. sind Erben der am 25. Dezember 2000 in Zürich verstorbenen H. . Frau K. wurde ihrerseits beerbt von den Antragstellern zu 11 und 12. Im August 2005 reichten die Antragsteller zu 1 bis 10 und zu 13 bis 26 sowie Frau K. gegen den Antragsgegner Klage beim Bezirksgericht Zürich ein mit dem Antrag festzustellen, dass der Nachlass 283.189,50 CHF betrage, dass die Anteile der Kläger und des Beklagten am Nachlass festzustellen seien und dass der Nachlass zu teilen sowie die Erbteile zur Verteilung an die Erben zu überweisen seien. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Klageschrift zugestellt wurde. Der Antragsgegner behauptet, ihm sei lediglich der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2005 zugestellt worden, in dem er unter anderem aufgefordert wurde, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen. In der Folgezeit benannte er einen Zustellungsempfänger, der es jedoch ablehnte, für ihn tätig zu werden. Darauf benannte er einen weiteren Zustellungsempfänger, dessen Benennung er jedoch mit Schreiben vom 21. September 2005 widerrief. In diesem Schreiben teilte der Antragsgegner mit, seine Möglichkeiten, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz ausfindig zu machen, seien angesichts hoher Kostenbelastung erschöpft. Er beantrage, die Klageschrift gegebenenfalls auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen; er werde sich in einer Klageantwortschrift äußern. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2006 wurde der Antragsgegner antragsgemäß verurteilt. Die Kosten wurden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist seit 28. März 2006 rechtskräftig. In der Folgezeit wurde der Nachlass an die Erben verteilt.

Die Antragsteller wollen nunmehr gegen den Antragsgegner wegen der Prozesskosten und einer Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt 14.196,40 CHF in Deutschland vollstrecken. Entsprechend ihrem Antrag hat das Landgericht angeordnet, dass das entsprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag auf Abweisung des Begehrens der Vollstreckbarerklärung weiter.

II.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVAG müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung des Rechtsmittels dargelegt werden. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nur die Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 27/02, IHR 2005, 259, 260).

Die Rechtsbeschwerdebegründung hat keine Zulässigkeitsgründe in diesem Sinn aufgezeigt:

1.

Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer rügt insoweit einen Verstoß gegen Art. 27 Nr. 2 LugÜ. Nach dieser Bestimmung wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Beschwerdegericht verneint mit der Begründung, der Antragsgegner habe sich durch die Bestellung von zwei Zustellungsbevollmächtigten für das Verfahren auf dieses Verfahren eingelassen. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur hierzu sowie zu den insoweit übereinstimmenden Parallelbestimmungen in Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ, Art. 34 Nr. 2 EuGVVO und § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vertretenen Auffassung.

Die Vorschrift soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass eine Entscheidung nach dieser Bestimmung weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen (EuGH , Urt. v. 14. Oktober 2004 Rechtssache C 39/02, Sammlung 2004, 9657, 9703; BGHZ 141, 286, 295 f ; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, FamRZ 2006, 198; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO, Art. 27 EuGVÜ, Art. 27 LugÜ Rn. 111).

Der Begriff Einlassung ist autonom zu bestimmen und im Hinblick auf den genannten Normzweck weit auszulegen. Die Anerkennung ist immer dann möglich, wenn der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren rechtzeitig Kenntnis erlangt hat und die Möglichkeit der Verteidigung hatte. Einlassung ist danach jede Handlung, durch welche der Beklagte sich gegen den Angriff der Klage verteidigt, aber auch jede über die bloße Passivität hinausgehende Reaktion des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er von der gegen ihn erhobenen Klage Kenntnis erlangt hat. Eine Einlassung liegt nach einem Teil der Auffassungen nur dann nicht vor, wenn der Beklagte im erststaatlichen Verfahren lediglich die bloße Zuständigkeitsrüge erhebt oder die nach dem Recht des Erststaates mangelhafte Zustellung beanstandet (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189, 190 ; OLG Düsseldorf, RIW 1996, 1043; OLG Stuttgart, IPRspr 1983, Nr. 173, S. 449; OLG Köln, IPRax 1991, 114; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 328 Rn. 176, Art. 34 EuGVVO Rn. 34; Musielak/Stadler, ZPO 6. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 6; Geimer in Geimer/Schütze, aaO Rn. 112; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 bis 36 EuGVVO Rn. 20; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 34 Rn. 27; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 37; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 328 Rn. 90). Hat sich der Beklagte auf ein dem ordentlichen Klageverfahren vorgeschaltetes Verfahren eingelassen, so gilt diese Einlassung auch für das Hauptverfahren (Geimer aaO Rn. 114).

Das Beschwerdegericht hat die zweimalige Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten in diesem Sinne zutreffend als Einlassung auf das Verfahren gewertet. Der Antragsgegner konnte seine Entscheidung, ob er sich auf das Verfahren einlassen wollte, sachgerecht treffen. Er wusste, dass es sich um die Erbteilungsklage handelte, die ihm bereits angedroht worden war und zu der er sich bereits im Schreiben vom 4. Februar 2005 geäußert hatte. Auf die Frage, ob die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde, kommt es danach nicht an.

Für den weiteren Verfahrensablauf wird die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Art. 27 Nr. 1 LugÜ mittelbar sichergestellt (vgl. BGHZ 141, 286, 296 ; BGH, Beschl. v. 18. September 2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht.

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Antragsgegner legt in der Beschwerdebegründung schon nicht dar, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll. Er legt auch nicht dar, ob diese Frage, in welchem Umfang und von welcher Seite umstritten ist (vgl. BGHZ 154, 288, 291) . Soweit zur Frage der Einlassung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 LugÜ unterschiedliche Meinungen vertreten werden, sind diese Unterschiede jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil - wie bereits ausgeführt - eine Einlassung auch bei Zugrundelegung der hierzu vertretenen engen Auffassungen anzunehmen ist.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Umrechnungskurs im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde am 19. Oktober 2007; er betrug an diesem Tag laut Auskunft der Deutschen Bundesbank 1,6714.

Ende der Entscheidung

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