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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZB 193/03
Rechtsgebiete: InsO, EStG


Vorschriften:

InsO § 26 Abs. 1
EStG § 10d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 193/03

vom 21. Juni 2007

in dem Insolvenzantragsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 21. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 960 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das beteiligte Finanzamt (fortan: Gläubiger) hat im Oktober 2001 beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, zu eröffnen. Es hat sich auf mittlerweile bestandskräftige Steuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 gestützt. Danach hat der Schuldner Steuerverbindlichkeiten von 4.478.742,27 DM. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner die Aussetzung des Verfahrens begehrt. Er hat geltend gemacht, bei dem Finanzgericht sei eine Klage anhängig, mit der eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 1992 begehrt werde. Gegebenenfalls könne der Verlust auf die Jahre 1990 und 1991 zurückgetragen werden, so dass das zu versteuernde Einkommen letztlich auf Null verringert werde. Solange nicht feststehe, dass die finanzgerichtliche Klage erfolglos bleibe, sei die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse unbillig. Denn sie habe den Widerruf seiner Bestellung zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Folge. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Die Frage, ob die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO gerechtfertigt ist, wenn der Schuldner gegenüber den bestandskräftig festgesetzten Steuerforderungen, derentwegen die Eröffnung beantragt wurde, einwendet, er sei zu einem Verlustrücktrag gemäß § 10d EStG berechtigt, so dass sich letztlich keine Steuerschuld mehr ergebe, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG ist für das Insolvenzeröffnungsverfahren unerheblich, solange vollziehbare Steuerbescheide vorliegen.

2. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 27. März 2003 (IX ZB 366/02) ausgeführt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen den Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht. Nichts anderes gilt für dessen Beendigung. Scheitert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich am Fehlen einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, darf der Ausspruch der in § 26 Abs. 1 InsO vorgesehenen Rechtsfolge nicht deshalb unterbleiben, weil er für den betroffenen Schuldner berufsrechtliche Konsequenzen hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG; § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO).

Ende der Entscheidung

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