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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 2/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 64 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.145,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die angefochtene Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es für den Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gewöhnliche Maß übersteigende Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben sollten, läge nur ein Subsumtionsfehler vor, der als Zulässigkeitsgrund für eine Rechtsbeschwerde nicht genügt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Ende der Entscheidung

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