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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: IX ZB 200/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, GvKostG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2
GKG § 5 Abs. 3
GKG § 5 Abs. 4
GKG § 5 Abs. 5
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 200/02

vom

8. Oktober 2002

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 8. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: Bis zu 300 Euro.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Gerichtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. An dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschränkung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neugestaltung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) geblieben (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändert an dem Ausschluß des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nichts. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, z.V.b.).

Ende der Entscheidung

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