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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: IX ZB 200/04
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 200/04

vom 9. Februar 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.033,90 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht ordnete am 26. Juni 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss vom 20. Juli 2004 hat es die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 10.562,70 Euro brutto festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen Sachverhalt mit. Das Gleiche gilt für die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 und vom 3. August 2004.

2. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Beschwerdegericht auch die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Einwände gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen haben. Soweit dieser geltend gemacht hat, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflichten nur ungenügend nachgekommen, und die Vorinstanzen deswegen den Regelbruchteil von 25% erhöht haben, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f); danach kann auch dieser Umstand Teil der Gesamtwürdigung des Tatrichters sein.

Ende der Entscheidung

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