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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 201/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 201/06

vom 13. November 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. November 2005 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treuhänder.

Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1, 304 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile entschieden (BGHZ 168, 339; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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