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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 207/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 14 Abs. 1
InsO § 16
InsO § 317 Abs. 2 Satz 1
InsO § 320
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 207/04

vom 14. Dezember 2005

in dem Insolvenzantragsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.412,59 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 159, 135, 137 f).

Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947; OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).

Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen der Forderung überzeugt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 21).

Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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