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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 209/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 209/07

vom 22. Juli 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 22. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Eingabe vom 24. Oktober 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der Kostentragung durch die Antragstellerin zu 2 steht der von ihr nur gegenüber dem Landgericht erklärte Widerruf der Vollmacht nicht entgegen. Hat der Vollmachtsmangel die Verwerfung des Rechtsmittels zur Folge, sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74, VersR 1975, 343, 344). Daran ändert sich nichts, wenn das von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsmittel überdies nicht statthaft ist. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt; nicht aber, wenn er - wie hier - hinsichtlich einer tatsächlich erteilten Vollmacht gutgläubig ist (BGHZ 121, 397, 400; BFH BFH/NV 2002, 1601, 1602; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, MDR 1955, 468, 470).

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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