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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX ZB 210/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 210/05

vom 10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Eingabe vom 25. Juli 2005 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

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