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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 212/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 212/07

vom 30. Juli 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Senat wird nicht vor dem 9. Oktober 2008 über die Rechtsbeschwerde beraten.

Gründe:

Da die Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Insolvenzquote nicht erwarten können, erscheint es angemessen, den Gegenstandswert entsprechend der Senatspraxis auf 5.000 € festzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert kann dem Schuldner gemäß § 115 Abs. 4 ZPO Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Angesichts der mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte der Beschwerdegegner monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 175 € zu zahlen.

Ende der Entscheidung

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