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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: IX ZB 221/07
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 6
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 1,
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 221/07

vom 25. September 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 25. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 30. März 2007 beantragte der Antragsteller, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin (fortan: Schuldnerin) zu eröffnen. Das Insolvenzgericht wies ihn darauf hin, dass sich die von ihm benannte Schuldnerin, eine AG, in eine GmbH & Co. KG umgewandelt habe. Mit dem Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter sei das Gesellschaftsvermögen der verbliebenen Komplementärin, einer Public Limited Company englischen Rechts, angewachsen; die GmbH & Co. KG sei damit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Der Antragsteller antwortete, seiner Ansicht nach seien die vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht möglich.

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil er gegen eine rechtlich und tatsächlich nicht mehr existierende juristische Person gerichtet sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Schuldnerin erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).

2. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei die Zulässigkeit der Auslegung oder Umdeutung eines Insolvenzantrags dergestalt, dass er als gegen den Rechtsnachfolger der im Antrag bezeichneten, aber bereits gelöschten Handelsgesellschaft gerichtet anzusehen sei.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage kann überdies ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gegen einen bestimmten Schuldner zu richten. Forderung und Insolvenzgrund sind glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Insbesondere die Angaben zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Antragsgegners gelten nicht notwendig auch für dessen Rechtsnachfolger. Schon deshalb verbietet sich die von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagene Auslegung oder Umdeutung des Eröffnungsantrags. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen auf den gerichtlichen Hinweis hin klarzustellen, gegen wen er den Antrag richten wollte, sowie den auf den Antragsgegner zu beziehenden Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und der Antragsteller trotz eines gerichtlichen Hinweises seinem Antrag keine auf einem amtlichen Vordruck erstellte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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