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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 227/08
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe von 193.975,32 EUR nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die antragsgemäße Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Es geht um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).

1.

Der Kläger hält die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber diejenige des § 522 Abs. 3 ZPO für verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Zurückweisungsbeschlüssen einerseits, die Berufung zurückweisenden Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 EUR andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tatsächlich zu beobachtenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kläger beruft sich dabei unter Darlegung von Einzelheiten auf die Aufsätze des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krüger (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Nassall (NJW 2008, 3390).

Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des § 522 Abs. 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284; v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570; v. 8. März 2007 - VII ZB 2/04, BauR 2007, 1090; v. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Senat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).

2.

Der Kläger hält den angefochtenen Beschluss außerdem deshalb für verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein begründet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. Insbesondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff). Der (behauptete, vom Senat nicht geprüfte) Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl zwischen dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen" Berufungsverfahren. Eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat der Kläger nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

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