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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 239/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 3. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Rechtsbeschwerdeführer hat das Rechtsmittel in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Rechtsbeschwerdegegner hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen. Deshalb ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Die Kosten sind dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuerlegen, weil dieser die Kostentragung in dem am 24. März 2009 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit dem Rechtsbeschwerdegegner geschlossenen Vergleich übernommen hat.

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